Erwägungsgrund 30 EUDSGVO
Besondere Kategorien personenbezogener Daten, die einen verbesserten Schutz benötigen, sollten nur dann für gesundheitsbezogene Zwecke verarbeitet werden, wenn dies insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Dienste und Systeme des Gesundheits- oder Sozialbereichs für das Erreichen dieser Zwecke im Interesse einzelner natürlicher Personen und der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist. Die vorliegende Verordnung sollte daher die Bedingungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Gesundheitsdaten im Hinblick auf bestimmte Erfordernisse harmonisieren, insbesondere in Fällen, in denen die Verarbeitung dieser Daten für gesundheitsbezogene Zwecke von Personen durchgeführt wird, die gemäß einer rechtlichen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis unterliegen. Im Unionsrecht sollten angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen vorgesehen werden.