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Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung werden von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt. Für die Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und der dazu gehörenden Anteilgrundbücher ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat, die von den Anteilsberechtigten dieses Gemeinschaftsvermögens gebildet wird. Abschnitt 6 Zwangsvollstreckung, Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Das Grundbuchamt hat der Waldgenossenschaft jede Eintragung in das Anteilgrundbuch mitzuteilen.
Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem…
Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, wartet das Grundbuchamt den Eingang des Ersuchens der Aufsichtsbehörde ab (§ 42 Abs. 3 und 4 des…
Das Bahngrundbuch wird bei dem Amtsgericht in Bad Essen geführt.
Die Führung des Berggrundbuchs wird dem Amtsgericht Recklinghausen zusätzlich
Für die Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung sind in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.