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Grundbücher von Vereinigungen der in § 1 Nrn. 1 bis 5 des Gemeinschaftswaldgesetzes bezeichneten Art und Grundbücher über Anteilberechtigungen an solchen Vereinigungen sind bei Eingang des nächsten Eintragungsantrages im Zuge der Erledigung dieses Eintragungsantrages unter Beachtung der §§ 1 bis 4 und 7 auf ein neues Grundbuchblatt umzuschreiben.
Soweit diese Vereinigungen bisher grundbuchrechtlich wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt wurden, ist eine Umschreibung erst vorzunehmen, wenn die Waldgenossenschaft ihre Rechtsverhältnisse nach § 10 des Gemeinschaftswaldgesetzes geregelt hat. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die bisher kein gemeinschaftliches Grundeigentum hatten.
Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, wartet das Grundbuchamt den Eingang des Ersuchens der Aufsichtsbehörde ab (§ 42 Abs. 3 und 4 des Gemeinschaftswaldgesetzes).
Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der jeweils…
Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher sind solche nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der…
Ist nach bisherigem Recht ein Lagerbuch geführt, ein Anteilgrundbuch aber nicht angelegt worden, ersucht die Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt um Anlegung der…
Für Anteilsberechtigungen, auf die schon nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke anwendbar waren und für die ein…
Ist ein gemeinschaftliches Grundstück im Grundbuch noch nicht eingetragen und sind die Anteilrechte im Grundbuch der beteiligten Grundstücke nicht vermerkt, so…
Das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens das Grundbuchamt um die im § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.