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Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Aus dem Lagerbuch müssen mindestens ersichtlich sein: 1.die katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die Art der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke und
die Anteile und die Berechtigten.
Soweit Lagerbücher bisher nicht geführt worden sind, sind sie neu aufzustellen. Nach bisherigem Recht geführte Lagerbücher sind den Vorschriften des Absatzes 1 anzupassen. Das neu aufgestellte oder angepaßte Lagerbuch ist für die Dauer von vier Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung und die Auslegungsfrist sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
Das Lagerbuch ist nach Ablauf der Auslegungsfrist der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Einwendungen vorzulegen. Soweit gegen die Eintragungen im Lagerbuch keine Einwendungen erhoben worden sind, genehmigt die Aufsichtsbehörde das Lagerbuch, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Im übrigen ist das Lagerbuch zu genehmigen, sobald über Streitigkeiten rechtskräftig entschieden ist.
Streitigkeiten über Anteilberechtigungen und deren Umfang sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Inhaber des Lagers hat über den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die zum Vermischen mit Energieerzeugnissen in das Lager…
Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die…
der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen,
Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des…
Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann…
Bestimmungen über die Anlage und die Führung eines Lagerbuchs über das Vermögen der Waldgemeinschaft und die Anteile der einzelnen Miteigentümer,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.