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Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen:
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden dem Oberlandesgericht Köln für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln zugewiesen.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
dem Landgericht Essen für die Bezirke aller Landgerichte aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie für die Bezirke der Landgerichte…
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
über Anträge nach § 142 Absatz 2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 sowie über Klagen nach § 246 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die die Landgerichte zuständig…
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.