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Die Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung werden zugewiesen:
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Landgericht Bochum
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 8a Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Düsseldorf,
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.