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Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.
In Bußgeldverfahren wegen Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach Absatz 1 für Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen zuständigen Amtsgerichten.
Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen im Sinne des Absatzes 1 sind Verfahren, die Straftaten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFGB, der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.
Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 sind Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten nach dem LFGB, der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.
Für Verfahren nach den Absätzen 3 und 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 1 Absatz 2, §§ 2, 3 Absatz 4 und 5, §§ 4, 5 Absatz 2, §§ 6, 7 Absatz 3, §§ 9 und 11 bis 14 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung,
§ 1 Absatz 2, §§ 2, 3 Absatz 4 und 5, §§ 4, 5 Absatz 2, §§ 6, 7 Absatz 3, §§ 9 und 11 bis 14 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung in der…
Soweit in den §§ 58 bis 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf Rechtsverordnungen nach Vorschriften des Lebensmittel- und…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs wird auf das Bundesamt für…
In Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach Absatz 1 für Umweltstrafsachen…
Den in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichten obliegt in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 bis 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.