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Für die in § 87g Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten gerichtlichen Entscheidungen ist zuständig das
Amtsgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
Amtsgericht Hamm
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
Amtsgericht Bonn
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Teil 4 Weitere der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesene Verfahren
in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in…
im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
KonzentrationsVO Geldsanktionen vom 4. Februar 2016 (GV. NRW. S. 108).
Die Verfahren gemäß den §§ 722 und 723 der Zivilprozessordnung und die Verfahren gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Anerkennungs- und…
In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in Absatz 1 werden die darin genannten Verfahren zugewiesen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.