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Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt 20 Euro für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. Die…
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten und
Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Vorsitzenden kann bis auf das Zweifache der nach §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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