Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Fallkonferenzen
den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern
tatsächliche Anhaltspunkte für die nach einer Entlassung fortdauernde erhebliche Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen oder Führungsaufsicht angeordnet wurde und
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, oder
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern
bestimmte Tatsachen den Verdacht für Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 begründen und
eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und dies zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist.
Der Datenaustausch darf auch in Fallkonferenzen zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, und der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen stattfinden.
Behördenübergreifende Fallkonferenzen dürfen zwischen den Vollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, sofern
bestimmte Tatsachen den Verdacht für Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 begründen und
bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen und die Durchführung von Fallkonferenzen zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich erscheint.
An den Fallkonferenzen können die Strafvollstreckungsbehörden, die Strafvollstreckungskammer, der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, der ambulante Soziale Dienst und die Nachsorgeambulanzen beteiligt werden.
Die Vollzugsbehörden dürfen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Fallkonferenzen personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und den anderen beteiligten Behörden für vollzugliche Zwecke erheben und verarbeiten.
Die Vollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Fallkonferenz sowie die Teilnehmer und die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenz. Die im Rahmen der Fallkonferenzen gewonnenen personenbezogenen Daten sind in gesonderten Akten oder in personenbezogenen Dateien zu verarbeiten.
Der Datenaustausch nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt. Abschnitt 4 Elektronische Aktenführung, Datenverarbeitung im Auftrag, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und automatisierte Verarbeitung
Soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien…
dies zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die…
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschließlich derer besonderer Kategorien, an die in Absatz 2 genannten Stellen darf zur Vorbereitung,…
der oder dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen und
Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den…
sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.