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Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für die fortdauernde Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen,
die Entlassung von Gefangenen aller Voraussicht nach in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bevorsteht und
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes unbedingt erforderlich ist.
Fallkonferenzen dürfen auch zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen stattfinden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für eine Gefahr
der Entweichung,
von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder
der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen.
An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden. Im Zuge der Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden sowie den für die Bewährungshilfe und die Führungsaufsicht zuständigen Stellen abfragen und verarbeiten.
Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 begründen,
eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt oder für die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und
dies zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.
An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden, wenn die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und verarbeiten.
Fallkonferenzen dürfen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, wenn
bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen,
bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 begründen und
dies zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und verarbeiten.
Der Datenaustausch und die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.
Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Anstalten vorbehalten.
Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den…
dies zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die…
Soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien…
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Verarbeitung der gewonnenen personenbezogenen Daten richtet sich nach den §§ 30 bis 34 des Sächsischen…
ergeben und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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