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Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die datenverarbeitende Stelle die Vollzugsbehörde. Sie trägt die Verantwortung für die Datenverarbeitung.
Erfolgt die Übermittlung von Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt und § 12 Absatz 3, §§ 32, 33 Absatz 2 oder § 43 der Übermittlung entgegenstehen, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Die Empfänger haben der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Abschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Verantwortung für die Zulässigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines…
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Einrichtung. Fordert die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der…
Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Polizeibehörde. Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung…
1Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. 2In diesem Fall prüfen die Justizvollzugsbehörden nur, ob das…
Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Ordnungsbehörde. Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung…
Die Stellen, die in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten dafür zuständig oder dazu befugt sind, den im Sinne des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.