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Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke erforderlich ist.
Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur erhoben werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke unbedingt erforderlich ist.
Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dieses oder ein anderes Gesetz oder eine…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Vollzugsbehörde ist zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich oder bei besonderen…
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2…
Die Vollzugspolizei darf personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 4 genannten Personen erheben, soweit dies erfahrungsgemäß zur…
Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen von nicht öffentlichen Stellen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dessen Erfüllung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.