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Die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen, Anzeigen und Erklärungen, werden der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils [3] sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils [4] der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Für die Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des § 59c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt § 1 entsprechend.
Die bei der Landesjustizverwaltung anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren werden von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in der Lage, in der sie sich am 1. Februar 1999 befinden, nach Maßgabe des § 1 fortgeführt.