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Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde, soweit sie das Jubiläum frühestens am 1. Juli 2016 begehen.
Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des…
Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung, für die Aushändigung der Dankurkunde, für die Bewilligung der Dienstbefreiung sowie für die Festsetzung der für die…
Die Beamtin oder der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen…
Die Jubiläumszuwendung wird von dem Dienstherrn des Beamten gewährt. Sie ist dem Beamten am Tag des Dienstjubiläums zu übergeben oder so rechtzeitig zu…
Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Land oder zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Für Beamtinnen und Beamte, die bereits vor dem 1. Juli 2016 in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden haben, bleibt es bei dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.