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denen aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,
die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen von dem abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann oder
gegen die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jubiläumstag die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts oder gegen die innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Jubiläumstag die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegen hätten.
Die Entscheidung über die Ehrung ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2…
Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen…
Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung…
Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit der Folge des Verlustes der Bezüge und
Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Land oder zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
bei Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und bei früheren Beamtinnen und Beamten, sowie bei früheren Richterinnen und Richtern sofern die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.