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Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung, für die Aushändigung der Dankurkunde, für die Bewilligung der Dienstbefreiung sowie für die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit ist die nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 14. Juni 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, dienstvorgesetzte Stelle zuständig.
Die Dankurkunden werden von den jeweils zuständigen obersten Dienstbehörden oder den von ihnen ermächtigten Stellen ausgefertigt. Die Dankurkunden zum 40-jährigen oder 50-jährigen Dienstjubiläum werden für Beamtinnen und Beamte des Landes von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Ministerin oder dem Minister unterschrieben.
Im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbänden und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleibt es bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle. Die zusätzliche Unterzeichnung der Dankurkunden durch ein Mitglied der Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes neben der dienstvorgesetzten Stelle kann in einer Satzung geregelt werden.
Der Jubiläumstag ist bei Beamtinnen und Beamten nach der Berufung in das Beamtenverhältnis oder nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn zu ermitteln und ihnen bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe des Jubiläumstages erfolgt auch nach einer Neuberechnung nach § 6.
Die Jubiläumszuwendung wird zusammen mit den Dienstbezügen gewährt.
Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Die Ausfertigung der Dankurkunden zum 25-jährigen Dienstjubiläum wird auf die für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand zuständigen Stellen…
Die Beamtin oder der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen…
Die Jubiläumszuwendung wird von dem Dienstherrn des Beamten gewährt. Sie ist dem Beamten am Tag des Dienstjubiläums zu übergeben oder so rechtzeitig zu…
Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.