Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) Vom 12. Juni 1963 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 in Kraft.
§ 13 JzwVO
§ 13 JzwVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen