Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) Vom 12. Juni 1963 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Ministerium für Inneres und Sport[2].
§ 12 JzwVO
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