Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit Konzessionsabgaben nach dem 31. März 1941 weitererhoben werden dürfen, sind sie nach Hundertsätzen der Entgelte aus Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher zu bemessen.
Ist bis zum 31. März 1941 die Bemessungsgrundlage eine andere gewesen, als sie Absatz 1 vorschreibt, ist der ab 1. April 1941 zulässige Hundertsatz in der Weise zu ermitteln, daß der Hundertsatz festgestellt wird, den im letzten vor dem 1. April 1941 abgeschlossenen Rechnungs-(Geschäfts-)Jahr die tatsächlich erhobene Konzessionsabgabe erbracht hätte. Dabei ist es belanglos, in welcher Weise bisher die Konzessionsabgabe auf die Einnahmen aus der Belieferung nach allgemeinen Tarifpreisen und auf die Einnahmen aus der sonstigen Belieferung verteilt war.
Zu den Entgelten aus Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher gehören nicht Einnahmen, die aus der Lieferung von Neben- oder Abfallerzeugnissen (z.B. Gaskoks) oder für die Lieferung an Wiederverkäufer von Elektrizität, Gas oder Wasser erzielt werden.
1,5 vom Hundert der Roheinnahmen ausschließlich der Umsatzsteuer und der nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473)…
Vom 1. April 1941 ab dürfen Konzessionsabgaben, die bis zum 31. März 1941 von Versorgungsunternehmen an Gemeindeverbände oder Zweckverbände gezahlt worden sind,…
Ist zweifelhaft, inwieweit Leistungen eines Versorgungsunternehmens an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder Zweckverband als Konzessionsabgabe, als…
Soweit Konzessionsabgaben bereits für Lieferungen im Jahre 1991 vereinbart und gezahlt worden sind, sind diese Zahlungen spätestens zum 1. Januar 1993 auf…
Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Strom und Gas beliefert, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.