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Eine Gefährdung der ordnungsmäßigen Weiterführung liegt vor
bei Eigenbetrieben und Eigengesellschaften einer Gemeinde oder eines Landkreises, wenn nach Abzug der Körperschaftsteuer Beträge, die eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals und die Bildung ausreichender Rücklagen gestatten, nicht verbleiben (vgl. § 8 Abs. 3, 4 der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938, Reichsgesetzbl. I S. 1650),
bei sonstigen Unternehmen, wenn für das Stamm- oder Gesellschaftskapital ein angemessener Gewinn nicht erwirtschaftet und ausgeschüttet werden kann.
Als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 gelten diejenigen Beträge, die bei der Körperschaftsteuerveranlagung von der Finanzbehörde als Eigenkapital betrachtet werden.
Als angemessen ist bis auf weiteres eine Verzinsung des Eigenkapitals von 4 vom Hundert, eine Gewinnausschüttung auf das Stamm- oder Gesellschaftskapital von 4 vom Hundert anzusehen.
Ist auf Grund der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 die Konzessionsabgabe gekürzt worden, so ist auf Verlangen der Gemeinde oder des Landkreises das Versorgungsunternehmen in den nächsten 5 Geschäftsjahren zur Nachzahlung verpflichtet, falls die Ergebnisse dieser Geschäftsjahre unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 neben der jeweils fälligen Konzessionsabgabe diese Nachzahlung gestatten.
Bei Versorgungsunternehmen, für die nach Maßgabe der §§ 22, 24 der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1650) ein gemeinsamer Jahresabschluß gefertigt wird, braucht die Konzessionsabgabe mit Rücksicht auf den Vorrang einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals nur gekürzt zu werden, wenn die Erträgnisse sämtlicher Versorgungsunternehmen, für die der gemeinsame Abschluß gefertigt ist, zur angemessenen Verzinsung des in sämtlichen Unternehmen investierten Eigenkapitals und zur Deckung der von sämtlichen Unternehmen abzuführenden Konzessionsabgaben nicht ausreichen.
Ist zweifelhaft, inwieweit Leistungen eines Versorgungsunternehmens an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder Zweckverband als Konzessionsabgabe, als…
Der Jahresgewinn des Eigenbetriebes soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals…
Nach dem 1. April 1941 werden Gewinnausschüttungen von Versorgungsunternehmen an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände als solche nur anerkannt, wenn…
Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals…
Der Jahresgewinn des Kommunalunternehmens soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach § 10 mindestens eine marktübliche Verzinsung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.