Zum Inhalt springen
JuNoDaJuNoDa
Gesetze

Normtext wird geladen …
§ 55 KAGB — Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden | Junoda