Zum Inhalt springen
JuNoDaJuNoDa
Gesetze

Normtext wird geladen …
§ 66 KAGB — Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist | Junoda