KAGBAuslAnzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 KAGBAuslAnzVInkrafttretenVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs § 6Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6