§ 165 Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Auf Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio…
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KapAusstVSolvabilitätskapitalanforderung
dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte…
§ 17 Abs. 1 KapAusstVSolvabilitätskapitalanforderung
Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
§ 5 Nr. 4 KapAusstVKrankenversicherung
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Art. 1 Nr. 98 32025L0002RICHTLINIE (EU) 2025/2 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
In Artikel 267 werden folgende Absätze angefügt: „Für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2025/1 gelten die Bestimmungen der Kapitel I, II und IV dieses Titels im…