Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 8 KapErhStG§8Abs1DV
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