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Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Zulassungszahl kann im Einvernehmen mit dem Ministerium unter Beachtung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten reduziert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre ansonsten beeinträchtigt wäre. Eine Reduzierung ist nicht möglich, wenn die Hochschule die Beeinträchtigungsgründe selbst beseitigen kann.
Zur Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung kann die Zahl der Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen (Zulassungszahl),…
Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der…
Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen…
Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht nicht nachvollziehbar, unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen…
Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6), oder…
Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.