Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7):
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
gegenüber dem nach Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.
Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
Besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementFehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts;
Erfordernissen hauptberuflicher Tätigkeiten gemäß § 38 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 und 2,
Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende…
aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.