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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1994.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 15. Juni 1983 (Amtsbl. S. 361), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (Amtsbl. S. 498), außer Kraft. Anlage 1 Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten Abschnitts der Verordnung Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, daß die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt. Anlage 2 Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1) Curricularnormwerte für Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen Fächergruppe lfd. Nr. Studiengänge m. d. Abschluss Diplom, Magister, Promotion (als 1. Abschl.), Staatsexamen (o. Lehrämter) Curricularnormwert Naturwissenschaften/ Mathematik u. a. 1 Agrarbiologie 5,0 2 Agrarökonomie 2,4 3 Agrarwissenschaft 4,2 4 Biochemie 5,3 5 Biologie 6,4 gilt für Regelstudienzeit 8 Semester 6 Chemie 5,3 7 Ernährungswissenschaft 4,6 8 Forstwissenschaft 5,6 9 Geographie 3,0 10 Haushalts- und Ernährungswissenschaft (naturwiss. Richtung) 4,2 11 Informatik 3,6 12 Lebensmittelchemie 5,3 gilt bei Regelstudienzeit wie Chemie; bei abweichender Regelstudienzeit ist entsprechend umzurechnen 13 Mathematik 3,2 14 Pharmazie 4,5 15 Physik 4,5 16 Architektur 4,8 ausgenommen Studiengänge an Kunsthochschulen Ingenieurwissenschaften 17 Bauingenieurwesen 4,2 18 Chemietechnik/Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen 4,2 19 Datentechnik 4,2 20 Elektrotechnik 4,2 21 Lebensmitteltechnologie 4,6 22 Maschinenbau 4,2 23 Vermessungswesen 4,2 24 Wirtschaftsingenieurwesen (technische Richtung) 3,4 1) Gilt für die Regelstudienzeit 8 Semester2) gilt nicht für hochschulübergreifenden Studiengang in Hamburg Sprach- und Kulturwissen-schaften 25 Anglistik 3,2 26 Germanistik 3,0 27 Geschichte 3,0 28 Romanistik 3,4 Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 29 Betriebswirtschaft 1,9 30 Haushalts- u. Ernährungswiss. (ökonomische Richtung) 2,2 31 Ökonomie 1,9 32 Politologie 2,0 33 Rechtswissenschaften 2,2 ausgenommen einphasige einstufige Ausbildung 34 Soziologie 2,0 35 Volkswirtschaft 1,9 36 Wirtschaftsingenieurwesen(ökonomische Richtung) 2,0 37 Wirtschaftspädagogik 1,9 Erziehungswissenschaften; Pädagogik 38 Pädagogik 2,0 ausgenommen Sonderpädagogik u. Sozialpädagogik; Medizinische Studiengänge 39 Medizin 7,27 Die Aufteilung des Curricularnorm-wertes auf Lehreinheiten obliegt dem MWK 40 Zahnmedizin 8,86 41 Tiermedizin 7,6 Sonstige 42 Psychologie 4,0 Anlage 3 Stellenzuordnung (§ 8 Absatz 1 Satz 2) I. Lehreinheit Vorklinische Medizin lfd.Nr. Fach 1 Anatomie 2 Biochemie / Molekularbiologie 3 Physiologie 4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch- Sozialmedizin- Institute für Gerichts- und Sozialmedizin 5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch- Psychiatrie- Klinische Psychologie- Psychosomatik 6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden 7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden 8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin 9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 10 Kinderheilkunde 11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 12 Urologie 13 Dermatologie und Venerologie 14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 Orthopädie 16 Augenheilkunde 17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde 18 Neurologie 19 Psychiatrie und Psychotherapie 20 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 22 Radiologie(therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt. 23 Physikalische Medizin 24 Allgemeinmedizin III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin 25 Pathologie 26 Mikrobiologie und Virologie 27 Hygiene 28 Immunologie 29 Arbeitsmedizin 30 Rechtsmedizin 31 Sozialmedizin 32 Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehr-einheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet. 33 Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch- Biochemie- Klinische Chemie und Hämatologie 34 Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch- Physiologie, Innere Medizin 35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt. 36 Medizinische Biometrie / Informatik 37 Humangenetik 38 Pharmakologie/Toxikologie 39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 40 Medizinische Terminologie
Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden
Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 9 Abs. 7 in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleitungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2.(1)
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.(2) Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot(3)
Berechnung der jährlichen AufnahmekapazitätUnter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichtiger Curricularanteil ermittelt:(4) Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach(5)
Verzeichnis der benutzten Symbole Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p Aq: Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2) CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§13 Abs. 4) CAq: Anteil am Curriculamormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§13 Abs. 4) Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11) hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1) lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10) rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 2) S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1) Sb: Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester Zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)