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Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages innerhalb einer von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwerts und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.
Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
Im Übrigen gilt für das Verfahren unbeschadet landesgesetzlicher Vorschriften: Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge der Ministerpräsidentin/ des Ministerpräsidenten werden zwischen der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten und den Hochschulen erörtert. Weicht die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.