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In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studienganges sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem Studiengang erheblich übersteigen wird. § 2 gilt entsprechend.
In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das erste Praxissemester festgesetzt werden.
1Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 12 Absatz 1…
Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule…
1Die Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze für jeden Studiengang. 2Sie kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen. 3Erreicht…
¹Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 12 Absatz 1…
im Übrigen zu gleichen Teilen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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