§ 5 KastrG
Gutachterstelle
(1)
Die Kastration darf erst vorgenommen werden, nachdem eine Gutachterstelle bestätigt hat, daß
1.
ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle den Betroffenen untersucht sowie die in diesem Gesetz vorgeschriebene Aufklärung des Betroffenen und anderer Personen vorgenommen hat und
(2)
(3)
Einrichtung und Verfahren der Gutachterstelle bestimmen sich nach dem Landesrecht.