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Für überörtliche und länderübergreifende Schadenslagen wird durch das Land eine Vorplanung für die Aufstellung von Hilfeleistungskontingenten getroffen. Dabei haben die Kommunen, die in den Fachdiensten Brandschutz und Technische Hilfe sowie im ABC-Schutz über Fahrzeuge des Bundes und des Landes verfügen, die vorbereitenden Maßnahmen nach Maßgabe der Planung des Landes unabhängig von der kommunalen Gefahrenabwehr zu treffen. In den Fachdiensten Sanitätsdienst, Betreuungs- und Versorgungsdienst sowie Wasserrettungsdienst haben die unteren Katastrophenschutzbehörden mit den zuständigen privaten Hilfsorganisationen die vorbereitenden Maßnahmen nach Maßgabe der Planung des Landes unabhängig von der Sicherstellung des Grundschutzes zu treffen. Die Maßnahmen in § 8 bleiben hiervon unberührt.