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Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann aufbauend auf den organisationseigenen Regelungen weitere Festlegungen zur funktionsbezogenen katastrophenschutzspezifischen Aus- und Fortbildung der Helfer und Helferinnen treffen. Die ergänzende Zivilschutzausbildung des Bundes ist in die Aus- und Fortbildung der Helfer und Helferinnen zu integrieren.
Zur Erprobung der Einsatzpläne für bestimmte Großschadenslagen oder Katastrophen und des Zusammenwirkens der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte hat jede untere Katastrophenschutzbehörde folgende Übungen durchzuführen:
Planübungen und Alarmierungsübungen,
Stabsrahmenübungen und
Vollübungen.
Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen die Übungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 mindestens im Abstand von zwei Jahren durchführen. Übungen nach Absatz 2 Nummer 3 sollen von den unteren Katastrophenschutzbehörden mindestens im Abstand von fünf Jahren durchgeführt werden.