KBFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 KBFGVerwaltungskostenGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ § 6§ 8 Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. § 6§ 8