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Die Anzahl der Erlaubnisse, die nach den §§ 11 bis 13 des Konsumcannabisgesetzes in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt erteilt werden dürfen, werden auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die zum Stichtag 1. Juli 2024 amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis…
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu begrenzen, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der…
Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat…
Nach § 30 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes wird die Zahl der Anbauvereinigungen in einem Gemeindeverband auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6 000…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.