§ 1 KerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B,…
§ 1 KflDiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
Die Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt.
§ 1 Nr. 2 IndMetAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
§ 1 KPrüfTechnAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 22 Nr. 13 KerIndAusbVAusbildungsberufsbild
Herstellen von Einrichtungen,