KernbrStG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 12 KernbrStGAnwendungsvorschriftKernbrennstoffsteuergesetz § 11§ 13 Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwenden, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde. § 11§ 13