Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Umlagesatz für die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er den Umlagesatz des Vorjahres um mehr als einen halben Prozentpunkt oder 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen überschreitet.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die im Haushalt des umlageerhebenden Gemeindeverbandes veranschlagten Ausgaben unabweisbar sind und
die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird.
Die Genehmigung kann versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Umlagesatz genehmigt werden, wenn
die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden gefährdet wird oder
ein Ausgleich zwischen dem zur angemessenen Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgabebedarf des Gemeindeverbandes und seiner Gemeinden dies erfordert.