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1Ansprüche nach diesem Gesetz einschließlich der Ansprüche aus Berichtigungen nach § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 verjähren in drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch entstanden oder der Tatbestand für eine Berichtigung eingetreten ist.
Der Anspruch entsteht oder der Tatbestand für eine Berichtigung tritt ein in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.
Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Fünfter Abschnitt Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen