Art. 29 32016D1353
Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.
Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, auch gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung.Erwägt der Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtsbeschluss ist zu begründen. Er enthält die Feststellung, dass zwecks Einziehung der Forderung Maßnahmen getroffen wurden, sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt.Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Agentur. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt auch Beschlüsse an, denen zufolge ganz oder teilweise auf die Einziehung festgestellter Forderungen verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Jahresabschluss der Agentur beigefügt.
Für jede Schuld, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1 ). Zinsen zu zahlen.
Für Forderungen der Agentur gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Agentur gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.