KFBauMechAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KFBauMechAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.