§ 8 Abs. 1 BWFSPrVVerordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 8 Abs. 1 TAppVVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.
§ 9 Abs. 3 ZHG§10PrOPrüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Die Entscheidung zu Absatz 1 Nr. 2 und zu Absatz 2 trifft die zuständige Landesbehörde.
§ 7 Abs. 2 ZHG§10PrOPrüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 12 Abs. 1 POSoz-DRV-MD SNVerordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben,…