§ 5 Abs. 2 SPädZBV SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte Vom 17. September 1997
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung ist dem Bewerber/der Bewerberin unverzüglich schriftlich…
§ 5 Abs. 2 SPädQualV SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation für die Arbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen Vom 17. September 1997
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung ist dem Bewerber/der Bewerberin unverzüglich schriftlich…
§ 17 Abs. 2 SächsLMKVOSächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Hält die Prüfungsbehörde die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der…
§ 16 Abs. 1 APVOKontrAss NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Kontrollassistentin und zum amtlichen Kontrollassistenten
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Antragstellenden schriftlich…
§ 21 Abs. 2 APO geh. verm. u. kart. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 7. September 1983
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters zur Prüfung und teilt die Entscheidung über…