§ 21 Abs. 2 APO geh. verm. u. kart. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 7. September 1983
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters zur Prüfung und teilt die Entscheidung über…
§ 8 Abs. 1 TAppVVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.
§ 8 Abs. 1 BWFSPrVVerordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 15 Abs. 2 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters zur Prüfung und teilt ihre oder seine…
§ 4 Abs. 1 LogAPrOAusbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Schule fest.