Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die §§ 52, 52a und 53e bis 53n des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 6 KfWV
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