Kfz-EEV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 Kfz-EEVInkrafttretenVerordnung über die Erfassung von Kfz-Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die Europäische Kommission § 4Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 4Schlussformel