KfzVersBehStatAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 2 KfzVersBehStatAnOAnordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung Art 1Schlußformel Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Art 1Schlußformel