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1Ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Erfüllung einzelner Pflichtaufgaben oder einzelner staatlicher Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung setzen. 2Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Vereinbarung festsetzen. 3Die Aufsichtsbehörde macht die Pflichtvereinbarung öffentlich bekannt.
Entfallen die für die Pflichtvereinbarung maßgebenden Gründe für alle oder einzelne Beteiligte, so gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.
Im Übrigen finden auf die Pflichtvereinbarung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 entsprechende Anwendung. 4. Abschnitt Die kommunale Arbeitsgemeinschaft