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Ist die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung von einzelnen Pflichtaufgaben oder von einzelnen staatlichen Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Darlegung der Gründe eine angemessene Frist zur Vereinbarung einer Verbandssatzung setzen.
Hält die Aufsichtsbehörde einen Ausgleich für erforderlich, so kann sie diesen selbst regeln, sofern alle Beteiligten dies beantragen oder sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist über den Ausgleich einigen.
1Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbands maßgebenden Gründe, ist er aufzulösen, wenn nicht alle Mitglieder innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist schriftlich erklären, dass der Verband als Freiverband weiterbestehen soll. 2Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbands maßgebenden Gründe für einzelne Mitglieder, so können diese auf ihren Antrag mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus dem Pflichtverband ausscheiden. 3Die Aufsichtsbehörde macht die Auflösung des Zweckverbands und das Ausscheiden von Mitgliedern öffentlich bekannt.